Wald

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Genderkinger Heimatbuch

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Der Wald

„Verzeichnis, was pro 1697 das Genderkhingische Gäckherich ertragen: Vermög vorhandtener Specification sind von derer Gemeinde zu Gendkhingen 68 Schwein iede 6 wochen lang in das gäckherich getriben worden, darvon dem Reichsstifft Kaysersheimb wochentlich 10 kr. zubezahlen ist."

Das Genderkinger Waldgebiet liegt hauptsächlich im Donau-Lech-Winkel. Die weiten Flächen der ehemals Fürstlich-Fuggerischen Wälder wurden am 1.7.1975 vom Zweckverband Wasserversorgung Fränkischer Wirtschaftsraum erworben und liegen nunmehr in dessen engerer Schutzzone. Der Forstwirtschaftsplan für den Zeitraum 1982-2001 sieht hier langfristig standortgerechte ökologisch-stabile Mischbestände (5% Nadelbäume, 95 % Laubbäume) unter Berücksichtigung der Funktion als Wasserschutzwald vor. Das restliche Waldgebiet ist teils in Gemeinde- oder Privatbesitz und teils Bestandteil der Waldgenossenschaft Genderkingen (38 Hektar). Diese Einteilung geht auf das Jahr 1806 zurück, als die Gemeinde Genderkingen vom Staat aus ehemaligem Besitz des Klosters Kaisheim Teile des Fischerlettenwaldes, Simonalteholzes und Mühlholzes als Entschädigung für die entgangenen Forstrechte, wie Streurechen, „Geäckerig" oder Nachtweide, erhielt. Simonalte und Mühlholz wurden in Parzellen eingeteilt und an die berechtigten Gemeindemitglieder verteilt. Diese Forstentschädigungsteile sind im Laufe der Zeit in Privatbesitz übergegangen. Der restliche Gemeindewald wurde 1970 zu 2/3 wiederum auf die „Gemeinderechtler" umgelegt, die die „Waldgenossenschaft Genderkingen" gründeten. 1/3 verblieb im Besitz der Gemeinde.

Das Streurechen oder Laubrechen war in hohem Grade waldverderblich. Über Jahrhunderte wurde das zusammengerechte Waldlaub zur Einstreu verwendet, womit das stets knappe Getreidestroh ersetzt werden konnte, das als unentbehrliches Zusatzfutter diente. Mit dem Dung vermischt stellte die Waldstreu (teilweise bis nach dem Zweiten Weltkrieg) eine zusätzliche Düngemöglichkeit dar. Der Schaden, der jedoch damit im Wald angerichtet wurde, zeigte sich in einer Verhagerung und Verarmung der Böden, sowie einem kurzen, krummen und schwachen Baumwuchs.

Unter Geäckerig oder Geäckerich versteht man die Schweinemast im Wald mit dort liegenden Eicheln und Bucheckern. Die Geäckerignutzung war im allgemeinen ein landesherrliches Hoheitsrecht und brachte teilweise mehr Einnahmen als die Holznutzung. Erst der Einsatz von Kartoffeln und Rüben zur Stallfütterung beendete allmählich den Vieheintrieb in den Wald. In den Rechnungsbüchern des Klosters Kaisheim sind für die Zeit von 1682 bis 1786 Verzeichnisse vorhanden, „so in das Kaysersheimb. Gäckherich zu Gündkhing sein Schwein lauffen lasst". 1747 genehmigte das Kloster Geäckerich für 70 bis 80 Schweine, die wöchentlich je 10 Kreuzer kosteten. 1786 dagegen, nachdem lange Jahre kaum Eicheln auf den Bäumen waren, wurde lediglich „das Klauben der Eicheln" ohne Vieheintrieb erlaubt. Noch in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden die Schweine des Schönenfelderhofes zur Futteraufbesserung in den Wald getrieben.

Ein weiteres Phänomen der Waldnutzung stellt die Nachtweide dar. Aufgrund der durch die ständigen Überschwemmungen schlechten Bodengüte der Genderkinger Felder, war es für die Viehbesitzer aus Futtermangel oft dringende Notwendigkeit, ihre Tiere des Nachts in den Wald zum Weiden zu schicken. Nicht immer erhielt man dazu vom Kloster Kaisheim die Genehmigung, kam es doch hin und wieder vor, daß dabei junge Schläge vernichtet wurden. Nachtweidegebiet war v.a. der Fischerletten- und der Simonaltewald. Noch 1803 erfahren wir folgendes vom Kurfürstl. provisor. Administrator (Klosterakten, Nr. 243): „Die Gemeinde Genderkingen ließ mich heute angelegenst bitten, daß ich mich doch bewegen lassen, und das unterm 12. April dieses Jahres an sie erlassene Weid-Verbott doch wenigstens dahin beschränken mögte, daß sie bey Tag — und nur einige Wochen durch — in ihrem Gemeindsholze die Weide mit ihrem Anspann besuchen därften: der Futtermangel seye gegenwärtig zu Genderkingen so aufs höchste gestiegen, daß sie bey gänzlichem Abgang einer Weide (denn selbst ihren gewöhnlichen Weidplatz hätten dermal die ausgetrettene Donau und der Lech ganz überschwemmt) ihr Viehe krepieren lassen müßten". Eine Ausnahme wird deshalb gestattet „bis künftigen Jacobi, bis wohin wieder trockene Zeit eintretten wird".

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